Zwischen den Beteiligten sind Werbungskosten in Form von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Streitjahre 1994, 1995 und 1996 sowie Sonderausgaben in Form von Schulgeld streitig.
Der Kläger ist als Hausmeister, die Klägerin als Hausarbeiterin bei der Schule X-Straße in Hamburg beschäftigt. Dort bewohnen sie mit ihrer schulpflichtigen Tochter, die in Hamburg zu Schule geht, eine Dienstwohnung. Hierzu sind sie auch laut Arbeitsvertrag verpflichtet. Im Jahre 1992 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus in Y, das sie seit 01.02.1993 selbst nutzen.
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