FG Hamburg - Urteil vom 23.11.2001
I 100/98
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a, 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Lebensmittelpunkt bei Vorhandensein von zwei Wohnungen

FG Hamburg, Urteil vom 23.11.2001 - Aktenzeichen I 100/98

DRsp Nr. 2002/9442

Lebensmittelpunkt bei Vorhandensein von zwei Wohnungen

Unterhält ein Arbeitnehmer zwei Wohnungen und macht er Aufwendungen für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und der weiter entfernt liegenden Wohnung geltend, so hat er den Nachweis darüber zu führen, dass die weiter entfernte Wohnung seinen örtlichen Lebensmittelpunkt darstellt.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a, 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Werbungskosten in Form von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Streitjahre 1994, 1995 und 1996 sowie Sonderausgaben in Form von Schulgeld streitig.

Der Kläger ist als Hausmeister, die Klägerin als Hausarbeiterin bei der Schule X-Straße in Hamburg beschäftigt. Dort bewohnen sie mit ihrer schulpflichtigen Tochter, die in Hamburg zu Schule geht, eine Dienstwohnung. Hierzu sind sie auch laut Arbeitsvertrag verpflichtet. Im Jahre 1992 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus in Y, das sie seit 01.02.1993 selbst nutzen.