FG Hamburg - Urteil vom 16.10.2001
VI 148/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Lebensmittelpunkt eines in fester Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers

FG Hamburg, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen VI 148/01

DRsp Nr. 2002/4557

Lebensmittelpunkt eines in fester Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers

Der Lebensmittelpunkt eines in fester Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers befindet sich regelmäßig in der gemeinsamen Wohnung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig sind Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung.

Der Kläger ist von Beruf Maschinenschlosser und erzielte im Streitjahr Arbeitslohn in Höhe von 67.611 DM. Er ist im hessischen Ort Y aufgewachsen und war dort auch verheiratet. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im Juni 1995 zog er zunächst wieder in das Haus seiner Eltern, das sich ebenfalls in Y befindet. Die geschiedene Ehefrau lebt mit der 1992 geborenen Tochter des Klägers in Z, einem Nachbarort von Y. Der Kläger leistete an beide Unterhalt.

Wegen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz suchte sich der Kläger ab 1. Januar 1997 eine Beschäftigung in Hamburg, wo er mit Frau A zusammenzog. Im Streitjahr waren beide Lebensgefährten. Diese Beziehung endete erst im August 2001, nachdem der Kläger eine Arbeitsstelle in Hessen gefunden hatte und nach Z gezogen war, aber Frau A entgegen der gemeinsamen Planung entschieden hatte, in Hamburg zu bleiben.