BFH - Beschluß vom 17.12.1997
VIII B 27/97

Lebensversicherung zugunsten eines Gesellschafters

BFH, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen VIII B 27/97

DRsp Nr. 1999/1085

Lebensversicherung zugunsten eines Gesellschafters

1. Prämien für eine Lebensversicherung zugunsten eines Gesellschafters sind regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abziehbar. 2. Bei einer Personengesellschaft sind Schuldzinsen nicht bereits deshalb Betriebsausgaben, weil die Verbindlichkeit zivilrechtlich von der Gesellschaft eingegangen worden ist. Auch das zur Ablösung eines Kredits aufgenommene Darlehen ist nur insoweit der Betriebsschuld zuzurechnen, als tatsächlich eine andere betriebliche Kreditschuld mittels der Darlehensvaluta getilgt worden ist.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zwar wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 56 Abs. 1, Abs. 2, 115 Abs. 3 Satz 1 FGO), indessen hat die Klägerin keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) hinreichend substantiiert dargelegt.