Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zwar wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 56 Abs. 1, Abs. 2, 115 Abs. 3 Satz 1 FGO), indessen hat die Klägerin keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) hinreichend substantiiert dargelegt.
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