FG Köln - Urteil vom 24.11.2004
12 K 5350/01
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2437
DStRE 2005, 1122
EFG 2005, 1438

Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

FG Köln, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 12 K 5350/01

DRsp Nr. 2005/11160

Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

1. Bei einer Gruppenunfallversicherung, für die der Arbeitgeber Beiträge entrichtet hat, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen, fällt die Zahlung im Schadensfall an den Arbeitnehmer unter den steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern damit nicht ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber erfüllt wird. 2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag seitens des Arbeitnehmers hat zur Folge, dass die Versicherungsleistung keinen Ersatz für etwaige Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers darstellt, weshalb auch ein nach § 24 Nr. 1 EStG ermäßigter Steuersatz ausscheidet.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn zu versteuern hat.