LG Dresden - Beschluß vom 10.11.1997 (8 Ns 101 Js 44995/95) - DRsp Nr. 1999/7124
LG Dresden, Beschluß vom 10.11.1997 - Aktenzeichen 8 Ns 101 Js 44995/95
DRsp Nr. 1999/7124
»Der gem. § 407AO an der Hauptverhandlung teilnehmende Vertreter der Finanzbehörde kann gleichzeitig als Zeuge geladen und gehört werden. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, dem auch als Zeugen geladenen Vertreter der Finanzbehörde auch schon vor seiner Vernehmung als Zeugen die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Gerichtsaal zu gestatten.«