LG Wuppertal - Urteil vom 19.05.1999
26 Kls 28 JS 472/98
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ; EStG § 25 ; StGB §§ 27, 53, 59 ;

LG Wuppertal - Urteil vom 19.05.1999 (26 Kls 28 JS 472/98) - DRsp Nr. 2000/10082

LG Wuppertal, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 26 Kls 28 JS 472/98

DRsp Nr. 2000/10082

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ; EStG § 25 ; StGB §§ 27, 53, 59 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte absolvierte nach dem Besuch von Haupt- und Realschule erfolgreich eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Stadtsparkasse W., bei der er noch heute beschäftigt ist. Anschließend war er einige Jahre in verschiedenen Geschäftsstellen und Abteilungen tätig. Dann arbeitete er vier Jahre als Kassierer und ein Jahr in der Abteilung für Baufinanzierungen. Er bildete sich zum Sparkassenbetriebswirt fort. Anschließend war er sieben Jahre stellvertretender Geschäftsstellenleiter in der Filiale "N.". Seit April 1990 ist er in der Wertpapierabteilung in einem Team von sieben Mitarbeitern tätig.

Er verdient ca. 4.400 DM netto monatlich. Er besitzt einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Ferienhaus in Norddeutschland sowie eine Eigentumswohnung.

Der Angeklagte ist seit 1985 verheiratet. Seine Ehefrau ist kaufmännische Angestellte und verdient ca. 2.300 DM netto monatlich. Sie ist Eigentümerin eines 3-Familienhauses.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

1.

Bis Anfang der 90er Jahre war die Erhebung der Einkommensteuer auf Zinserträge stark durch den Bankenerlaß von 1979 geprägt.