BFH - Beschluss vom 27.12.2004
IV B 16/03
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1078

Liebhaberei - Sportförderung von Angehörigen

BFH, Beschluss vom 27.12.2004 - Aktenzeichen IV B 16/03

DRsp Nr. 2005/6931

Liebhaberei - Sportförderung von Angehörigen

Es liegt auf der Hand, dass persönliche Gründe für die verlustbringende Tätigkeit einer "Sportfördergesellschaft" ausschlaggebend sein können, wenn (nahezu) einzig geförderte Personen die noch in der Ausbildung befindliche Tochter bzw. Schwester der Gesellschafter ist.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: