FG München - Urteil vom 09.10.2009
7 K 1731/0
Normen:
EStG § 18;

Liebhaberei bei nebenberuflich ausgeübter künstlerischer Tätigkeit

FG München, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 7 K 1731/0

DRsp Nr. 2009/25842

Liebhaberei bei nebenberuflich ausgeübter künstlerischer Tätigkeit

1. Eine nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit ist als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn der Stpfl über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und auch ansonsten keine Bemühungen nachgewiesen werden, dass aktiv nach Absatzmöglichkeiten gesucht worden ist. 2. Hat das Finanzamt in der Anlaufphase der künstlerischen Betätigung die Verluste anerkannt und ist in einem Jahr innerhalb der Anlaufphase ein Gewinn enstanden, so ist auch dieser Gewinn steuerlich zu berücksichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

Normenkette:

EStG § 18;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Klägerin.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (2000 als wissenschaftliche Assistentin an der Universität ..., 2004 als Lehrerin an der Realschule). Daneben erklärte sie Einkünfte aus selbständige Arbeit nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) als Künstlerin.