FG München - Urteil vom 09.11.2009
7 K 2846/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 4;

Liebhaberei bei Zucht und Handel mit Papageien

FG München, Urteil vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 7 K 2846/08

DRsp Nr. 2010/1223

Liebhaberei bei Zucht und Handel mit Papageien

Die Zucht und der Handel mit Papageien ist als steuerlich unbachtliche Liebhaberei zu beurteilen, wenn über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren keinerlei Aussicht besteht, einen Gewinn zu erzielen und auch zweifelhaft ist, ob der Betrieb danach in die Gewinnzone kommt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erklärte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Finanzdienstleistungen, Kfz-Handel und Vogelhandel), aus nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.