BFH - Beschluss vom 28.11.2002
XI B 12-14/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZG 2003, 888

Liebhaberei, grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.11.2002 - Aktenzeichen XI B 12-14/00

DRsp Nr. 2003/2629

Liebhaberei, grundsätzliche Bedeutung

Die allgemeinen Voraussetzungen, nach denen eine Tätigkeit als so genannte Liebhaberei zu beurteilen ist, sind durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt (Anschluss an BFH-Beschl. v. 25.06.1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind in den Streitjahren 1996, 1997 und 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Kläger erzielte aus seiner früheren Tätigkeit als Beamter Einkünfte aus Versorgungsbezügen. Seit 1985 hat er sich als Rechtsanwalt niedergelassen. Aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt hat er von 1985 bis zur finanzgerichtlichen Entscheidung im Jahr 1999 ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Dabei erklärte er in allen Jahren geringe Umsätze. In den Jahren 1989, 1994 und 1997 betrug der Umsatz jeweils 0 DM, im Jahr 1996 1 244 DM und im Jahr 1998 2 925 DM. Die die Umsätze erheblich übersteigenden Betriebsausgaben setzten sich im Wesentlichen aus Kfz-Kosten, Telefongebühren, Literatur und Bürobedarf, Versicherungen und anteiligen Gebäudeaufwendungen zusammen (im Streitjahr 1996 z.B. insgesamt 13 781 DM).