BFH - Beschluss vom 16.12.2004
V B 32/03
Normen:
AO § 233a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 832
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 726/00

Liquiditätsvorteil i.S. des § 233a AO

BFH, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen V B 32/03

DRsp Nr. 2005/4438

Liquiditätsvorteil i.S. des § 233a AO

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Verzinsung der nachträglich festgesetzten USt nicht deshalb sachlich unbillig ist, weil der Leistende von einer sog. Null-Situation ausgegangen war und dass die Zinsregelung des § 233 a AO - im Falle der Steuernachforderung - darauf zielt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Stpfl. zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden und die Festsetzung von Nachzahlungszinsen grds. rechtmäßig ist, wenn der Schuldner der Steuernachforderung deswegen Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung der geschuldeten Steuer vorerst - wegen unzutreffender Steuerfestsetzung - "freigestellt war".

Normenkette:

AO § 233a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von ...artikeln Im Streitjahr 1993 übertrug sie sämtliche "aktive Wirtschaftsgüter" mit Ausnahme der Grundstücke zum Buchwert auf eine GmbH und erteilte hierüber eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Dieser Umsatz wurde weder von der GmbH noch von der Klägerin in ihren Umsatzsteuererklärungen berücksichtigt.