FG Münster - Urteil vom 03.12.2019
1 K 3320/18 L
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 597
DStZ 2020, 184

Lohnsteuer für an Mitarbeiter gezahltes Entgelt für die Zurverfügungstellung ihres Pkw zur Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters; Rechtmäßiger Bescheid über Lohnsteuerhaftung; Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer; Mietverträge über die Werbefläche an den privaten PKW

FG Münster, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 1 K 3320/18 L

DRsp Nr. 2020/2066

Lohnsteuer für an Mitarbeiter gezahltes Entgelt für die Zurverfügungstellung ihres Pkw zur Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters; Rechtmäßiger Bescheid über Lohnsteuerhaftung; Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer; Mietverträge über die Werbefläche an den privaten PKW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen einer Lohnsteuerhaftung, ob an Mitarbeiter gezahltes Entgelt für die Zurverfügungstellung ihres Pkw zur Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters der Lohnsteuer unterliegt.

Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen im Bereich der … . Sie handelt mit … sowie … . Darüber hinaus bietet sie Service, Instandsetzung und Vermietung für die genannten Produkte an.

Bei der Klägerin waren während des Streitzeitraums ... Mitarbeiter beschäftigt.