BGH - Urteil vom 21.06.1990
I ZR 258/88
Normen:
StBerG § 4 Nr. 11, § 8, § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; UWG § 3 ; WerbeVOStBerG § 3;
Fundstellen:
BB 1990, 1868
BGHR StBerG § 8 Werbeverbot 1
BGHR UWG § 3 Aufklärungspflicht 2
BGHR WerbeVOStBerG § 3 Zeitungsanzeigen 1
DRsp II(236)337c
GRUR 1990, 1024
NJW-RR 1990, 1454
WM 1990, 1842
wrp 1991, 92
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Traunstein,

Lohnsteuerhilfeverein IV; Irreführende Anzeigenwerbung eines Lohnsteuerhilfevereins

BGH, Urteil vom 21.06.1990 - Aktenzeichen I ZR 258/88

DRsp Nr. 1992/1156

Lohnsteuerhilfeverein IV; Irreführende Anzeigenwerbung eines Lohnsteuerhilfevereins

»Die im Rahmen des § 3 Abs. 1 WerbeVOStBerG grundsätzlich erlaubte Anzeigenwerbung eines Lohnsteuerhilfevereins verstößt dann gegen § 3 UWG, wenn sie ohne den Hinweis erfolgt, daß die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nur Mitgliedern gewährt werde.«

Normenkette:

StBerG § 4 Nr. 11, § 8, § 14 Abs. 1 Nr. 1 ; UWG § 3 ; WerbeVOStBerG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien sind eingetragene Vereine, die zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ihrer Mitglieder nach § 4 Nr. 11 StBerG zugelassen sind. Sie streiten darüber, ob Lohnsteuerhilfevereine durch Zeitungsinserate auf sich aufmerksam machen dürfen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß Hilfeleistungen nur gegenüber Mitgliedern erbracht werden können.

Der Beklagte veröffentlichte am 28./29. März 1987 in der "P. N. P. " folgende Anzeige:

"Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs bis zur Abgabe beim zust. Finanzamt.

V. L. e.V., Tel. Voranmeldung unter... "