Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms ein geldwerter Vorteil i. S. d. § 19 a EStG a. F. zugeflossen ist.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.