FG Hamburg - Urteil vom 18.11.2009
6 K 127/07
Normen:
EStG § 19a; BewG § 9; BewG § 11;
Fundstellen:
AuA 2010, 365
DStRE 2010, 722
EFG 2010, 492

Lohnzufluss im Rahmen eines Vorstandsbeteiligungsmodells

FG Hamburg, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 6 K 127/07

DRsp Nr. 2010/1807

Lohnzufluss im Rahmen eines Vorstandsbeteiligungsmodells

1. Die verbilligte Überlassung von Aktien an Vorstandsmitglieder einer AG kann einen geldwerten Vorteil darstellen und zu Arbeitslohn führen, wenn sich der Vorteil nicht als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung erweist, sondern dem Vorstandsmitglied 'für' seine Arbeitsleistung gewährt wird. 2. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 BewG folgt nicht, dass der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nur aus Verkäufen außerhalb des Börsenhandels abgeleitet werden kann. 3. Die Bewertung nichtnotierter Aktien einer AG kann vielmehr auch auf der Grundlage des Börsenkurses der zum Börsenhandel zugelassenen, gattungsgleichen Aktien derselben Gesellschaft erfolgen. 4. Der Börsenkurs muss sich jedoch nach dem Vermögen und nach den Ertragsaussichten der Aktiengesellschaft ausrichten und darf nicht wesentlich von anderen Umständen beeinflusst sein, um als Verkaufspreis für die Wertfindung der nicht börsenfähigen Aktien herangezogen werden zu können.

Normenkette:

EStG § 19a; BewG § 9; BewG § 11;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms ein geldwerter Vorteil i. S. d. § 19 a EStG a. F. zugeflossen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.