BFH - Beschluss vom 20.11.2003
III B 44/03
Normen:
AO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ; EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 335
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3609/02

Magnetfeldtherapie keine allgemein anerkannte Heilmethode

BFH, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen III B 44/03

DRsp Nr. 2004/583

Magnetfeldtherapie keine allgemein anerkannte Heilmethode

1. Ausnahmsweise ist die Vorlage eines erst nachträglich ausgestellten amtsärztlichen Attests zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen in Fällen zulässig, in denen vom Stpfl. nicht erwartet werden kann, dass er die Notwendigkeit erkennt, eine amtsärztliche Begutachtung im vorhinein vornehmen zu lassen, weil ein derartiges Erfordernis für bestimmte Aufwendungen erstmals höchstrichterlich aufgestellt worden ist.2. Die therapeutische Wirksamkeit der sog. konservativen Magnetfeldtherapie ist wissenschaftlich nicht belegt. Stpfl. können deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgehen, derartige Maßnahmen stellten eine für die Behandlung mögliche Methode zur Heilung/Linderung von Krankheiten dar.

Normenkette:

AO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ; EStG § 33 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.