1. Bei Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden (Zollbehörden) zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze im Rahmen des Markenrechts ist nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sondern der Finanzrechtsweg gegeben.2. Zu Grenzbeschlagnahmen bei Parallelimporten, durch die das Markenrecht verletzt wird.