BFH - Urteil vom 07.12.2017
IV R 23/14
Normen:
FGO § 118 Abs. 2, § 155; ZPO § 293, § 560;
Fundstellen:
BB 2019, 49
BFHE 260, 312
FR 2019, 448
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1807/10

Maßgebliches Recht hinsichtlich der zeitanteiligen Aktivierung einer Abschlusszahlung für die Verwertung eines Films

BFH, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen IV R 23/14

DRsp Nr. 2018/2531

Maßgebliches Recht hinsichtlich der zeitanteiligen Aktivierung einer Abschlusszahlung für die Verwertung eines Films

Hat das Tatsachengericht einen Vertrag, der ausländischem Recht unterliegt, nach deutschem Recht ausgelegt, liegt darin ein Verstoß gegen materielles Bundesrecht, der vom Revisionsgericht ohne Rüge zu berücksichtigen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 2. April 2014 1 K 1807/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2, § 155; ZPO § 293, § 560;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb/die Lizenzierung eines Filmprojekts war. Sie wurde am 28. Juli 2000 mit fest vereinbarter, wenn auch verlängerbarer Laufzeit bis zum 31. März 2009 gegründet und befindet sich seit jenem Tag in Liquidation.

Mit Verträgen vom 28. Juli 2000 erwarb die Klägerin die Filmherstellungsrechte, beauftragte eine Produktionsdienstleisterin mit der Herstellung des Films im Wege der sog. unechten Auftragsproduktion und sicherte das Herstellungsrisiko durch eine sog. Fertigstellungsgarantie ab.