BFH - Urteil vom 07.12.2017
IV R 37/16
Normen:
FGO § 118 Abs. 2, § 155; ZPO § 293, § 560;
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 266/12

Maßgebliches Recht hinsichtlich der zeitanteiligen Aktivierung einer Abschlusszahlung für die Verwertung eines Films

BFH, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen IV R 37/16

DRsp Nr. 2018/2532

Maßgebliches Recht hinsichtlich der zeitanteiligen Aktivierung einer Abschlusszahlung für die Verwertung eines Films

NV: Hat das Tatsachengericht einen Vertrag, der ausländischem Recht unterliegt, nach deutschem Recht ausgelegt, liegt darin ein Verstoß gegen materielles Bundesrecht, der vom Revisionsgericht ohne Rüge zu beachten ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. Juni 2016 1 K 266/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2, § 155; ZPO § 293, § 560;

Gründe

I.

Streitig ist, ob in der Bilanz der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zum 31. Dezember 2007 eine in einem Vertrag über die Verwertung eines Films vereinbarte Zahlung (sog. Abschlusszahlung) zeitanteilig zu aktivieren ist.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, wurde im Jahr 2004 gegründet. Komplementärin ist eine nicht am Vermögen der Klägerin beteiligte GmbH, Kommanditisten sind zwei natürliche Personen. Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung/Lizenzierung von Film- und Medienprojekten. Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).