BFH - Beschluss vom 27.11.2017
IX B 144/16
Normen:
§ 76 Abs 1 S 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 155 FGO; § 295 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 218
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 110/12

Maßgebliches Verfahren für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie in Boden- und Gebäudewert

BFH, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen IX B 144/16

DRsp Nr. 2018/20

Maßgebliches Verfahren für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie in Boden- und Gebäudewert

1. NV: Ob bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie der Bodenwert und Gebäudewert mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahrens oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. 2. NV: Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens ist vom FG zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. November 2016 6 K 110/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

§ 76 Abs 1 S 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 155 FGO; § 295 ZPO;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 2.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.) zuzulassen.