FG Münster - Urteil vom 04.12.2019
9 K 149/17 F
Normen:
EStG (2009) § 35 Abs. 2; EStG (2009) § 35 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2020, 966
DStZ 2020, 345

Maßstab bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags und der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer bei Anwendung des § 35 Abs. 2, 4 EStG 2009

FG Münster, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 9 K 149/17 F

DRsp Nr. 2020/4813

Maßstab bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags und der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer bei Anwendung des § 35 Abs. 2, 4 EStG 2009

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2012 und die Eigenheimzulage 2012 vom 8.8.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2016 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag mit 6.040.020 € und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer mit 22.952.080 € festgestellt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG (2009) § 35 Abs. 2; EStG (2009) § 35 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten der Maßstab bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags und der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer bei Anwendung des § 35 Abs. 2, 4 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG 2009).

1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 2. 2.1 2.2