FG Köln - SENATSUrteil vom 23.08.2001
7 K 8104/97
Normen:
AO 1977 § 21 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42;
Fundstellen:
EFG 2001, 1501

Mietverhältnis zwischen Eheleuten als Gestaltungsmissbrauch

FG Köln, SENATSUrteil vom 23.08.2001 - Aktenzeichen 7 K 8104/97

DRsp Nr. 2001/15598

Mietverhältnis zwischen Eheleuten als Gestaltungsmissbrauch

1) Eine rechtliche Gestaltung ist missbräuchlich, wenn sie gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. 2) Die Rechtsprechung des BFH zur missbräuchlichen Vorschaltung von Angehörigen zur Erlangung des Vorsteuerabzugs kann auf die Einkommensteuer übertragen werden. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt daher auch vor, wenn ein Ehegatte aus der Vermietung einer Wohnung an den anderen Ehegatten Verluste erzielt, die dieser bei einer gedachten eigenen Anschaffung steuerlich nicht hätte geltend machen können.

Normenkette:

AO 1977 § 21 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Mietverhältnis zwischen Eheleuten einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) darstellt.