FG Münster - Urteil vom 21.10.2015
11 K 3555/13 E
Normen:
FGO § 113 Abs. 1 S. 1; UmwStG § 22; EStG § 180 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2016, 612

Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um einen Veräußerungsgewinn im Einkommensteuerbescheid; Erfassung eines Einbringungsgewinns im Zusammenhang mit Übertragungen von Aktien bei der Einkommensteuerveranlagung; Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid

FG Münster, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 11 K 3555/13 E

DRsp Nr. 2016/1152

Minderung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um einen Veräußerungsgewinn im Einkommensteuerbescheid; Erfassung eines Einbringungsgewinns im Zusammenhang mit Übertragungen von Aktien bei der Einkommensteuerveranlagung; Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 31.10.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2013 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... EUR gemindert werden und bei den Sonderausgaben ein ungekürzter Vorwergabzug in Höhe von ... EUR berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 113 Abs. 1 S. 1; UmwStG § 22; EStG § 180 Abs. 1 Nr. 2a; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand