FG Köln - Urteil vom 09.12.2009
13 K 4379/07
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 668

Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrags

FG Köln, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 13 K 4379/07

DRsp Nr. 2010/3148

Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrags

Die Anerkennung eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses setzt eine Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags von fünf vollen Zeitjahren voraus.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses streitig.

Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgericht P (HRB ...) eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -, deren Unternehmensgegenstand ... ist. Sie hat ein am 1. April beginnendes Wirtschaftsjahr, das mit Ablauf des 31. März des Folgejahres endet.

Am 19. Juli 2000 gründete sie die E GmbH, deren Geschäftsanteile sie zu 100% hielt. Auch diese Gesellschaft hat ein am 1. April beginnendes und mit Ablauf des 31. März des Folgejahres endendes Wirtschaftsjahr.