FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 29.11.2004
IV 309/02
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1, 3 ;

Mineralölsteuerverordnung: Gerichtliche Geltendmachung der Forderung des Mineralölhändlers bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 29.11.2004 - Aktenzeichen IV 309/02

DRsp Nr. 2005/4393

Mineralölsteuerverordnung: Gerichtliche Geltendmachung der Forderung des Mineralölhändlers bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

Das Erfordernis der rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung kann einschränkend in der Weise interpretiert werden, dass ein Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der dem Mineralölhändler zustehenden Zwei-Monats-Frist über das Vermögen des Schuldners das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der Mineralölhändler im Hinblick auf diesen Umstand von einer gerichtlichen Verfolgung seines Anspruchs abgesehen hat. Allerdings muss der Mineralölhändler seine Forderung - wird das Insolvenzverfahren in der Folgezeit eröffnet - zur Insolvenztabelle anmelden bzw. - wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt - unverzüglich gerichtlich geltend machen.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.