FG Hamburg - Beschluss vom 23.12.2010
3 KO 190/10
Normen:
BGB § 212; BRAO § 36; GKG § 5; GKG § 66; JBeitrO § 1; JBeitrO § 5; JBeitrO § 8; StBerG § 10;

Mitteilungen an Anwaltskammer über Vollstreckungen gegen den Anwalt

FG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2010 - Aktenzeichen 3 KO 190/10

DRsp Nr. 2011/5757

Mitteilungen an Anwaltskammer über Vollstreckungen gegen den Anwalt

Der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen zu Forderungen und zu Anträgen und Aufträgen wegen Pfändungsmaßnahmen gegen den Anwalt, Entscheidungen zu Aufträgen zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und zu Einträgen des Anwalts in das Schuldnerverzeichnis (hier Zurückweisung von Gerichtskosten-Erinnerung nach Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Anwalt als Schuldner).

Normenkette:

BGB § 212; BRAO § 36; GKG § 5; GKG § 66; JBeitrO § 1; JBeitrO § 5; JBeitrO § 8; StBerG § 10;

Tatbestand:

A.

Streitig ist die Verjährung der Gerichtskostenrechnung für das vom Kläger in eigener Sache geführte Klageverfahren V 29/94 gegen das damalige Finanzamt Hamburg-1 (nachfolgend Finanzamt Hamburg-2).

I.

Die Klage ist - nach Verfahrensaussetzung, nach Aufhebung der Verfahrensaussetzung, nach dagegen gerichteter Beschwerde und nach deren Verwerfung als unzulässig durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 1996 III B 47/96 (Juris) - abgewiesen worden als überwiegend unzulässig und teils unbegründet durch Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 1996, der nach Rechtskraft als Urteil wirkt (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Vorbl., Bl. I ff.).