BFH - Urteil vom 17.12.2003
I R 47/02
Normen:
AO § 180 § 182 ; DBA LUX Art. 13 Abs. 1, 5 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 771
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2569/99

Mitunternehmerschaft - Feststellungsbescheid; Dividenden bei luxemburgischer Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen I R 47/02

DRsp Nr. 2004/4429

Mitunternehmerschaft - Feststellungsbescheid; Dividenden bei luxemburgischer Betriebsstätte

1. Wegen der Kompetenzverteilung zwischen den für die Feststellung der Besteuerungsgrundlage und den für die Festsetzung der Steuer zuständigen Finanzbehörden und des aus § 86 AO sich ergebenden Legalitätsprinzips ist ein (positiver oder negativer) Feststellungsbescheid schon dann zu erlassen, wenn das Bestehen einer Mitunternehmerschaft behauptet wird oder aufgrund des Sachverhalts möglich erscheint.2. Dividenden, die eine luxemburgische KapG an ihre in Deutschland ansässigen Anteilseigner ausschüttet, sind auch dann nicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA LUX von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen, wenn die Anteilseigner in Luxemburg eine geschäftsleitende gewerbliche Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer PersG unterhalten.

Normenkette:

AO § 180 § 182 ; DBA LUX Art. 13 Abs. 1, 5 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FGO § 74 ;

Gründe: