OLG Koblenz - Beschluss vom 22.12.1999
13 WF 679/99
Normen:
BGB § 1569 ; ZPO § 91a § 97 § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 888
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 169/99

Mitwirkung des Unterhaltsberechtigten bei der steuerlichen Veranlagung des -verpflichteten

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 13 WF 679/99

DRsp Nr. 2000/6685

Mitwirkung des Unterhaltsberechtigten bei der steuerlichen Veranlagung des -verpflichteten

»Ein Anspruch auf Unterzeichnung der Anlage U zur Einkommensteuererklärung besteht jedenfalls dann, wenn weder Grund noch Höhe der in der Anlage U erfaßten Unterhaltszahlungen streitig sind. Darauf, ob die Durchführung des Realsplittings für den Unterhaltsschuldner steuerlich vorteilhaft ist, kommt es insoweit nicht an.«

Normenkette:

BGB § 1569 ; ZPO § 91a § 97 § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hat in der Sache keinen Erfolg.