FG Münster - Beschluss vom 16.12.2009
8 Ko 3497/09 KFB
Normen:
RVG -VV Nr. 1002; RVG § 2 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 592

Mitwirkung i.S. der Nr. 1002 VV RVG für eine Erledigungsgebühr

FG Münster, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 8 Ko 3497/09 KFB

DRsp Nr. 2010/3054

"Mitwirkung" i.S. der Nr. 1002 VV RVG für eine Erledigungsgebühr

1. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. 2. Der Begriff "Mitwirkung" i. S. von Nr. 1002 VV RVG erfordert eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten, die zur Erledigung nicht nur ganz unwesentlich beigetragen hat. 3. Ein Tätigwerden, für das das RVG bereits andere Gebühren entstehen lässt, genügt nicht, um im Fall einer unstreitigen Erledigung ohne weiteres eine Erledigungsgebühr zu beanspruchen. 4. Eine Erledigungsgebühr entsteht nicht bereits dann, wenn das FA unter dem Eindruck des Klagevorbringens oder aufgrund eines Hinweises des Gerichts auf die Rechtslage dem Klagebegehren abhilft.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1002; RVG § 2 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Erinnerungsgegnerin, der Klägerin (Klin.) des Verfahrens 8 K 4210/04 GrE, nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Erstattung einer Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) RVG zusteht.