BFH - Beschluss vom 11.12.2003
V B 102/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 649
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 132/99

Mitwirkungspflicht des Stpfl.

BFH, Beschluss vom 11.12.2003 - Aktenzeichen V B 102/03

DRsp Nr. 2004/3144

Mitwirkungspflicht des Stpfl.

Kommt der Stpfl. seiner Obliegenheit, den Sachverhalt nachvollziehbar zu schildern, nicht nach, muss das FG diesen Sachverhalt, sofern er sich in der Sphäre des Stpfl. abgespielt hat, nicht von Amts wegen weiter aufklären.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Einzelhandel mit ...bedarf. Im Jahr 1995 (Streitjahr) buchte er in den Jahren 1992 und 1993 verbuchte Verbindlichkeiten in Höhe von 166 182,15 DM ohne Vorsteuerkorrektur erfolgsneutral als Privateinlage aus. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts X vom 26. Januar 1995 war eine Klage seines Geschäftspartners S gegen den Kläger auf Zahlung von ... DM nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten abgewiesen worden. In dem Urteil wurde u.a. festgestellt, dass S den Kläger von Juli 1990 bis Oktober 1993 mit ...geräten und Zubehör je nach Bedarf auf telefonische Bestellung beliefert hatte, aber gegen ihn keine entsprechenden Forderungen (mehr) hat.