FG Hessen - Urteil vom 14.12.1999
5 K 5443/98
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; FGO § 155 ; FGO § 76 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 389

Mitwirkungspflicht; Untersuchungsgrundsatz; Vertagung; Arbeitszimmer; Personenmehrheit - Vertagung bei kurzfristiger Umstellung des Klageantrags

FG Hessen, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 5 K 5443/98

DRsp Nr. 2001/1848

Mitwirkungspflicht; Untersuchungsgrundsatz; Vertagung; Arbeitszimmer; Personenmehrheit - Vertagung bei kurzfristiger Umstellung des Klageantrags

Bei Übergang auf einen vollständig neuen Klageantrag kurz vor der mündlichen Verhandlung ist der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen darzutun und zu belegen. Zumindest dann, wenn dem Kläger bekannt war, aus welchen Gründen der Beklagte bestimmte Aufwendungen nicht berücksichtigen wollte, besteht keine Verpflichtung des Gerichts die Verhandlung zu vertagen. Bei gemeinsamer Nutzung der Wohnung von mehreren Personen muß zur vollständigen Berücksichtigung von Aufwendungen eines Arbeitszimmers nachgewiesen werden, daß ausschließlich der Kläger das Arbeitszimmer genutzt und er die Miete und die sonstigen Kosten der Wohnung getragen hat.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; FGO § 155 ; FGO § 76 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: