Mitwirkungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs
BFH, Beschluß vom 29.10.1999 - Aktenzeichen III B 32/99
DRsp Nr. 2000/925
Mitwirkungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels.2. Einen Kl. trifft im Rahmen des § 96FGO eine besondere Prozessverantwortung. Er hat alles in seinen Kräften Stehende nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen.3. Daran fehlt es, wenn ein Kl. sich zu einem naheliegenden rechtliche Gesichtspunkt nicht äußert und trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.4. Die Pflichten des Gerichts aus § 76 Abs. 2FGO stehen mit der prozessualen Mitwirkung der Beteiligten in einer gewissen Wechselwirkung. Wer zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann anschließend nicht die Verletzung des § 76 Abs. 2FGO rügen.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.