BFH - Beschluß vom 29.10.1999
III B 32/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 580

Mitwirkungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 29.10.1999 - Aktenzeichen III B 32/99

DRsp Nr. 2000/925

Mitwirkungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. 2. Einen Kl. trifft im Rahmen des § 96 FGO eine besondere Prozessverantwortung. Er hat alles in seinen Kräften Stehende nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen. 3. Daran fehlt es, wenn ein Kl. sich zu einem naheliegenden rechtliche Gesichtspunkt nicht äußert und trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. 4. Die Pflichten des Gerichts aus § 76 Abs. 2 FGO stehen mit der prozessualen Mitwirkung der Beteiligten in einer gewissen Wechselwirkung. Wer zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann anschließend nicht die Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO rügen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).