Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage und aus den mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängenden Kosten im Streitjahr 2012.
Der Kläger schloss im April 2012 einen Vertrag mit der S GmbH & Co. KG - im Folgenden S - über den Erwerb einer Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von 39,245 kWp zu einem Kaufpreis von 98.987,40 € zzgl. 18.790,51 € Umsatzsteuer (Bl. 115 ff. USt-Akte).
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