FG München - Urteil vom 30.09.2009
9 K 1693/07
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 1; EStG 2002 § 4 Abs. 3;

Nachholung des Betriebsausgabenabzugs für nicht in der Übergangsbilanz erfasste Schuldposten beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (Überschussrechnung zu Bestandsvergleich)

FG München, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 9 K 1693/07

DRsp Nr. 2010/11730

Nachholung des Betriebsausgabenabzugs für nicht in der Übergangsbilanz erfasste Schuldposten beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (Überschussrechnung zu Bestandsvergleich)

1. Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung zum Bestandsvergleich sind Zu- und Abrechnungen (Übergangsergebnis) dem ersten Jahr des Bestandsvergleichs (Übergangsjahr) grundsätzlich als Besteuerungsmerkmal zuzuordnen. Bei Beginn des ersten Wirtschaftsjahres mit Bestandsvergleich ist eine Anfangsbilanz (Übergangsbilanz) aufzustellen, die das im Zeitpunkt des Übergangs vorhandene Betriebsvermögen ausweist. 2. Wurde der Übergangsgewinn fehlerhaft ermittelt und ist die Veranlagung des Übergangsjahres bestandskräftig geworden, so kann eine Berichtigung des Übergangsgewinns nur insoweit vorgenommen werden, als die Veranlagung nach den Steuergesetzen unter Beseitigung der Bestandskraft noch geändert oder berichtigt werden kann. 3. Wurde in der Übergangsbilanz kein Passivposten für Umsatzsteuerverbindlichkeiten für Jahre vor dem Wechsel der Gewinnermittlungsart gebildet, so kann die gewinnwirksame Einbuchung nicht im Jahr der Zahlung nach den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs nachgeholt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2002 § 4 Abs. 1; EStG 2002 § 4 Abs. 3;

Tatbestand: