FG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.2009
11 K 1577/09 E
Normen:
AO § 118 Satz 1; AO § 164 Abs. 2 Satz 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 11; EStG § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1; EStG § 42e; BGB § 242;

Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse; Berücksichtigung zunächst fälschlicherweise versteuerter Beträge als negativer Arbeitslohn in einem Folgejahr; Negativer Arbeitslohn; Neue Tatsachen; Treu und Glauben; Bindungswirkung; Anrufungsauskunft; Arbeitnehmer

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 11 K 1577/09 E

DRsp Nr. 2010/10237

Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse; Berücksichtigung zunächst fälschlicherweise versteuerter Beträge als negativer Arbeitslohn in einem Folgejahr; Negativer Arbeitslohn; Neue Tatsachen; Treu und Glauben; Bindungswirkung; Anrufungsauskunft; Arbeitnehmer

1. Zunächst fälschlicherweise versteuerte Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse können in einem Folgejahr weder als negativer Arbeitslohn noch als Werbungskosten berücksichtigt werden. 2. Die Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheids durch das Veranlagungsfinanzamt verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil wegen der bereits bei Erlass des Ursprungsbescheides bestehende Kenntnisse des Betriebsstättenfinanzamts des Arbeitgebers und der OFD das Verhalten der Finanzbehörden in ihrer Gesamtheit nicht widerspruchsfrei erscheint. 3. Das gilt auch, wenn die der ursprünglichen Veranlagung zugrunde liegende unrichtige Lohnsteuerbescheinigung auf einer erst nach Einbehalt der Lohnsteuer widerrufenen Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts beruht. 4. Die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft entfaltet keine mittelbare Bindungswirkung im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.