FG München - Urteil vom 19.11.2004
8 K 1447/00
Normen:
EStG (1993) § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b § 52 Abs. 13a S. 4 ; EStDV § 30 Abs. 1 S. 2 § 30 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 865

Nachversteuerung von Beiträgen an eine zur Kreditabsicherung herangezogene Lebensversicherung

FG München, Urteil vom 19.11.2004 - Aktenzeichen 8 K 1447/00

DRsp Nr. 2005/2153

Nachversteuerung von Beiträgen an eine zur Kreditabsicherung herangezogene Lebensversicherung

1. Die Gesetzesänderung gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 52 Abs. 13 a S. 4 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 (jetzt § 52 Abs. 24 S. 3 EStG) verstößt nicht insoweit gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, als sie in bestehende Lebensversicherungsverträge eingreift und den Sonderausgabenabzug für die Beiträge versagt, wenn die Versicherung der Kredittilgung oder -sicherung dient. 2. Die Neuregelung gilt auch bei Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung zur Sicherung eines von der früheren Ehefrau des Steuerpflichtigen übernommenen Betriebsmittelkredits einer Bank, also bei Auseinanderfallen von Darlehens- und Versicherungsnehmer. 3. Ein auf einen 1991 eingestellten Gewerbebetrieb zurückzuführender, durch Abtretung der Lebensversicherung abgesicherter betrieblicher Kontokorrentkredit ist grundsätzlich ein sog. Altfall, auf den § 10 Abs. 2 S. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 nicht anzuwenden ist. Wird er jedoch nach dem 13. Februar 1992 durch Belastung mit den Darlehenszinsen neu in Anspruch genommen, so wird durch die Inanspruchnahme innerhalb des eingeräumten Kreditrahmens ein neues Darlehen aufgenommen, so dass dadurch ein steuerschädlicher Neufall entsteht und die gesetzliche Neuregelung zur Anwendung kommt.