Die Einkommensteuerbescheide 2004 - 2009, jeweils vom 12.08.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2014, werden dahingehend abgeändert, dass die aufgrund der Betriebsprüfung für die Jahre 2004 - 2008 angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. für das Jahr 2009 die hinzugerechnete Steuer gem. § 32b EStG nicht mehr berücksichtigt und die Einkommensteuern entsprechend herabgesetzt werden. Die Berechnung der Einkommensteuern wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Streitig ist, ob die Kläger ausländische Kapitalerträge erzielt haben.
Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte aus einer Apotheke. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Bei den Klägern wurde im Zeitraum vom 22.11.2010 bis 30.05.2011 eine Betriebsprüfung betreffend Einkommensteuer einschließlich gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und Umsatzsteuer für die Jahre 2004 - 2008 durchgeführt. Dabei stellte die Betriebsprüferin beim Gewerbebetrieb des Klägers folgende Unterschiede zu den veranlagten Gewinnen fest:
(€) | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 |
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