FG München - Urteil vom 09.11.2004
7 K 5113/01
Normen:
AO (1977) § 10 ;

Nachweis der Geschäftsleitung im Ausland; Körperschaftsteuer 1995; Gewerbesteuermessbetrag 1995; Solidaritätszuschlag 1995; Zinsen 1995 (früheres Az.: 7 K 378/00)

FG München, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 7 K 5113/01

DRsp Nr. 2005/678

Nachweis der Geschäftsleitung im Ausland; Körperschaftsteuer 1995; Gewerbesteuermessbetrag 1995; Solidaritätszuschlag 1995; Zinsen 1995 (früheres Az.: 7 K 378/00)

Behauptet der Steuerpflichtige, die Geschäftsleitung eines im Inland tätigen Unternehmens habe sich im Ausland (Portugal) befunden, so genügt er seiner nach § 90 Abs. 2 AO erhöhten Mitwirkungspflicht noch nicht dadurch, dass er als Nachweis einen Vertrag über die Anmietung von Geschäftsräumen in Portugal vorlegt.

Normenkette:

AO (1977) § 10 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Portugal. Ausweislich eines im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung aufgefundenen "Vertrags über eine Anteilsübertragung und teilweise Änderung des Gesellschaftsvertrages" vom 23. August 1995 erwarben die Herren M und L zu dem genannten Datum sämtliche Anteile an der Klägerin. Nach der Vertragsurkunde wurden die beiden Gesellschafter M und L zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt; zur wirksamen Vertretung der Klägerin werden die "gleichzeitigen Unterschriften beider Geschäftsführer benötigt".