BFH - Urteil vom 17.12.2003
XI R 28/03
Normen:
FGO § 68 ; ZPO § 444 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1106
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6623/99

Nachweis des fristgerechten Schriftsatzeingangs beim FG

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen XI R 28/03

DRsp Nr. 2004/8126

Nachweis des fristgerechten Schriftsatzeingangs beim FG

1. Muss ein Stpfl. den Nachweis führen, dass ein Schriftsatz fristgerecht beim FG eingegangen ist, so darf eine nachweislich unpräzise Aktenführung beim FG nicht zu seinen Lasten gehen.2. Werden Briefumschläge, die fristwahrende Schriftsätze enthalten, nicht aufbewahrt, so darf sich dies nicht zu Lasten des Beteiligten auswirken, der den fristgerechten Eingang des Schriftsatzes nachzuweisen hat.

Normenkette:

FGO § 68 ; ZPO § 444 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war mit 80 % an Personengesellschaften (GbR) beteiligt, für die jeweils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesondert festgestellt worden waren.

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass die von der Klägerin bzw. GbR in den Jahren 1993 und 1994/1995 veräußerten drei Mehrfamilienhäuser einen gewerblichen Grundstückshandel begründeten und erhöhte dementsprechend für das Streitjahr 1993 die Einkommensteuer um rd. 1 Mio. DM. Betreffend Einkommensteuer 1995 ist wegen eines der genannten Veräußerungsgeschäfte ein weiteres Verfahren beim Finanzgericht (FG) anhängig.