FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2001
2 K 191/00
Normen:
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO 1977 § 366 S. 2 ; FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 378

Nachweis des Zugangs eines schriftlichen Verwaltungsakts; Wiedereinsetzung bei unrichtiger Fristberechnung; Einkommensteuer 1996 und 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 191/00

DRsp Nr. 2002/3351

Nachweis des Zugangs eines schriftlichen Verwaltungsakts; Wiedereinsetzung bei unrichtiger Fristberechnung; Einkommensteuer 1996 und 1997

1. Die bloßen Behauptung von Klägern, dass die ihnen mit getrennten Briefen übersandte Einspruchsentscheidung (EE), bei beiden verspätet eingegangen sei, ohne dass sich bei der Aufgabe zur Post oder beim Postlauf Anhaltspunkte für einen atypischen Geschehensablauf finden lassen, ist nicht geeignet, Zweifel am Zugang der EE innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 zu begründen. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Enthält eine EE eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung und bestehen gleichwohl Unklarheiten über die Fristberechnung, sind diese durch Erkundigungen beim FA bzw. FG zu klären.

Normenkette:

AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; AO 1977 § 366 S. 2 ; FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit der Klage und materiell-rechtlich die Änderbarkeit von Steuerbescheiden.