BFH - Beschluss vom 16.12.2002
VII B 99/02
Normen:
FGO § 56 Abs. 1, 2 § 116 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 513
BFH/NV 2003, 567
BFHE 200, 491
BStBl II 2003, 316
DB 2003, 538
DStRE 2003, 442
NJW 2003, 1343
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 170/99

Nachweispflichten bei Wiedereinsetzungsantrag

BFH, Beschluss vom 16.12.2002 - Aktenzeichen VII B 99/02

DRsp Nr. 2003/3141

Nachweispflichten bei Wiedereinsetzungsantrag

»1. Ist die Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision abgelaufen, weil die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht abgegeben worden ist und ein Antrag auf Verlängerung der Frist innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht gestellt oder ihm nicht entsprochen worden ist, so kann die Fristversäumnis nur geheilt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Beschwerdebegründung nachgeholt wird.2. Wird Wiedereinsetzung begehrt, weil ein zur Post gegebenes Schriftstück den Adressaten nicht erreicht habe, so ist eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin erforderlich, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat. Die bloße Vorlage des Postausgangsbuches genügt nicht.«

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1, 2 § 116 Abs. 1, 3 ;

Gründe: