BFH, Beschluß vom 13.12.1999 - Aktenzeichen IX E 8/99
DRsp Nr. 2001/13334
Negativer Feststellungsbescheid; Streitwert
1. Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert nach der vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen.2. Wird nach Erlass sog. negativer Feststellungsbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren die Berücksichtigung eines von einer mit Verlustzuweisungen werbenden Gesellschaft erklärten WK-Überschusses begehrt, so ist der Streitwert i.d.R. mit 50 v. H. des beanspruchten WK-Überschusses zu bemessen (Anschluss an Senats-Beschl. v. 09.03.1993 - IX E 1/93, BFH/NV 1993, 681).