BFH - Beschluß vom 13.12.1999
IX E 8/99
Normen:
GKG § 13, § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 848

Negativer Feststellungsbescheid; Streitwert

BFH, Beschluß vom 13.12.1999 - Aktenzeichen IX E 8/99

DRsp Nr. 2001/13334

Negativer Feststellungsbescheid; Streitwert

1. Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert nach der vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen. 2. Wird nach Erlass sog. negativer Feststellungsbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren die Berücksichtigung eines von einer mit Verlustzuweisungen werbenden Gesellschaft erklärten WK-Überschusses begehrt, so ist der Streitwert i.d.R. mit 50 v. H. des beanspruchten WK-Überschusses zu bemessen (Anschluss an Senats-Beschl. v. 09.03.1993 - IX E 1/93, BFH/NV 1993, 681).

Normenkette:

GKG § 13, § 14 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 848