FG Hessen - Urteil vom 07.12.2004
2 K 2030/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 58 ; EStG § 41b ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1834

Neue Tatsache; Familienheimdarlehen; Steuerfreiheit; Lohnsteuerbescheinigung; Grundlagenbescheid - Neue Tatsachen bei Vorlage von BMF-Bescheinigungen zur steuerlichen Behandlung

FG Hessen, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 2 K 2030/02

DRsp Nr. 2005/2548

Neue Tatsache; Familienheimdarlehen; Steuerfreiheit; Lohnsteuerbescheinigung; Grundlagenbescheid - Neue Tatsachen bei Vorlage von BMF-Bescheinigungen zur steuerlichen Behandlung

1. Lohnbescheinigungen des BMF über die Steuerfreiheit von Zinsvorteilen aus Familienheimdarlehen sind keine Grundlagenbescheide; sie dienen lediglich als Nachweis der eingetragenen Besteuerungsgrundlagen und binden die Finanzämter bei der Veranlagung des Arbeitnehmers nicht. 2. Die Vorlage von Bescheinigungen des BMF über in den Streitjahren zu Unrecht mitversteuerte Sach-/Nebenbezüge ist keine zur Änderung nach § 173 AO berechtigtende Tatsache, wenn der Zufluss des geldwerten Vorteils aus der Bewilligung von zinsverbilligten Familienheimdarlehen sowie die durchgeführte Lohnversteuerung dieses Vorteils dem Finanzamt bekannt war.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 58 ; EStG § 41b ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Änderung der -bestandskräftigen- Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 1999 und die Festsetzung einer niedrigeren Einkommensteuer durch den Abzug von in den Streitjahren als geldwerter Vorteil in die Lohnversteuerung einbezogener Zinsvergünstigungen aus der Inanspruchnahme eines zinsvergünstigten Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes (Familienheimdarlehen).