Die Kläger begehren von dem Beklagten die Änderung der -bestandskräftigen- Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 1999 und die Festsetzung einer niedrigeren Einkommensteuer durch den Abzug von in den Streitjahren als geldwerter Vorteil in die Lohnversteuerung einbezogener Zinsvergünstigungen aus der Inanspruchnahme eines zinsvergünstigten Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes (Familienheimdarlehen).
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