I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde mit dem Transport von zwei Sendungen Bananen beauftragt, die vom Hauptzollamt A zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt worden waren. Die Waren wurden jedoch nicht bestimmungsgemäß nach Österreich, sondern zu einem Empfänger in X (Inland) transportiert und dort abgeladen. Die Fahrer hatten während des Transports von dem Disponenten der Klägerin telefonisch die Anweisung erhalten, die Waren zu dem Empfänger in X zu transportieren und zuvor die Zollverschlüsse zu entfernen und neue Frachtbriefe für den Beförderungsweg Österreich - X zum Schein auszustellen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte die auf die Warensendungen entfallenden Einfuhrabgaben gegen die Klägerin fest; der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
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