BFH - Beschluss vom 16.12.2003
VII B 370/02
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 843
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2993/99

Nicht mit Gründen versehenes FG-Urteil

BFH, Beschluss vom 16.12.2003 - Aktenzeichen VII B 370/02

DRsp Nr. 2004/3488

Nicht mit Gründen versehenes FG-Urteil

1. Zum Fehlen von Entscheidungsgründen bei einem FG-Urteil.2. Für die Annahme des Verfahrensmangels der fehlenden Begründung der Entscheidung ist es nicht ausreichend, dass auf einzelne Argumente eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht eingegangen worden ist oder dass die Begründung lückenhaft oder nicht überzeugend erscheint.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde mit dem Transport von zwei Sendungen Bananen beauftragt, die vom Hauptzollamt A zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt worden waren. Die Waren wurden jedoch nicht bestimmungsgemäß nach Österreich, sondern zu einem Empfänger in X (Inland) transportiert und dort abgeladen. Die Fahrer hatten während des Transports von dem Disponenten der Klägerin telefonisch die Anweisung erhalten, die Waren zu dem Empfänger in X zu transportieren und zuvor die Zollverschlüsse zu entfernen und neue Frachtbriefe für den Beförderungsweg Österreich - X zum Schein auszustellen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte die auf die Warensendungen entfallenden Einfuhrabgaben gegen die Klägerin fest; der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.