BFH - Beschluss vom 09.12.2002
VIII B 115/02
Normen:
FGO § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 631

Nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen VIII B 115/02

DRsp Nr. 2003/5268

Nicht mit Gründen versehenes Urteil

Nimmt das FG-Urteil zu einer Klagebegründung in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht keine Stellung, so ist das Urteil insoweit nicht mit Gründen versehen i.S.v. § 119 Nr. 6 FGO.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist, soweit es die Klage gegen den Einkommensteueränderungsbescheid 1991 vom 22. Januar 1997 abgewiesen hat, aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).