Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist, soweit es die Klage gegen den Einkommensteueränderungsbescheid 1991 vom 22. Januar 1997 abgewiesen hat, aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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