BFH - Beschluss vom 11.12.2003
XI B 156/03
Normen:
FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 529
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5994/00

Nicht statthaftes Rechtsmittel: Rücknahme

BFH, Beschluss vom 11.12.2003 - Aktenzeichen XI B 156/03

DRsp Nr. 2004/2287

Nicht statthaftes Rechtsmittel: Rücknahme

1. Über das Schweben eines Rechtsmittels darf keine Unklarheit bestehen.2. Die Erklärung, eine Überprüfung durch den BFH sei angebracht, wenn die Beschwerde statthaft sei, ansonsten sei sie als erledigt zu betrachten, ist keine eindeutige Erklärung der Rücknahme der Beschwerde, da die Erklärung unter einer unzulässigen Bedingung steht.

Normenkette:

FGO § 128 ;

Gründe:

1. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das Finanzgericht (FG) durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen den Beschluss mit Schreiben an das FG vom 19. Juni 2003 "das statthafte Rechtsmittel eingelegt und beantragt, den obigen monierten Beschluss sowohl sachlich als auch rechtlich zu prüfen". Nachdem der Berichterstatter die Kläger zunächst formlos angeschrieben hatte, behandelte das FG das Rechtsmittel als Gegenvorstellung und verwarf diese durch Beschluss vom 15. September 2003 als unzulässig. Mit weiteren Schreiben vom 5. September 2003, 17. September 2003 und 6. Oktober 2003 haben die Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr "Rechtsmittel bzw. die Rechtsbeschwerde" weiter verfolgen und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) begehren. Das FG hat die Sache dem BFH vorgelegt.