BVerfG - Beschluss vom 12.07.2023
2 BvR 482/14
Normen:
EStG § 52a Abs. 8 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3626/03
BFH, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 1/11

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Einkommensbesteuerung von vom Finanzamt an die Beschwerdeführer auf Basis von Einkommensteuererstattungen gezahlten Zinsen; Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot sowie einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Folgerichtigkeitsgebot

BVerfG, Beschluss vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 482/14

DRsp Nr. 2023/14887

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Einkommensbesteuerung von vom Finanzamt an die Beschwerdeführer auf Basis von Einkommensteuererstattungen gezahlten Zinsen; Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot sowie einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Folgerichtigkeitsgebot

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

EStG § 52a Abs. 8 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

A.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Einkommenbesteuerung von Zinsen, die vom Finanzamt an die Beschwerdeführer aufgrund von Einkommensteuererstattungen im Jahr 2001 gezahlt wurden.

I.

Die endgültige Festsetzung der Einkommensteuer kann insbesondere aufgrund zuvor festgesetzter Vorauszahlungen und im Wege des Steuerabzugs erhobener Beträge zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen führen. Dieser Erstattungsbetrag ist nach § 233a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung (AO) nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten zu verzinsen (sog. Erstattungszinsen).