BFH - Urteil vom 16.12.2009
IV R 18/07
Normen:
FGO § 74; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 2 S. 1; EStG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2399/04

Nichtaussetzung eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids bis zu einer Entscheidung über die Feststellung von Einkünften als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzansatzes im Fall der Nichtberücksichtigung einer Abspaltung von dem Buchwert des Grund und Bodens für ein verselbstständigtes Wirtschaftsgut in Form eines Milchlieferrechts

BFH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen IV R 18/07

DRsp Nr. 2010/10218

Nichtaussetzung eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids bis zu einer Entscheidung über die Feststellung von Einkünften als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens; Berichtigung eines fehlerhaften Bilanzansatzes im Fall der Nichtberücksichtigung einer Abspaltung von dem Buchwert des Grund und Bodens für ein verselbstständigtes Wirtschaftsgut in Form eines Milchlieferrechts

Normenkette:

FGO § 74; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 2 S. 1; EStG § 55 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die in Gütergemeinschaft leben. Sie erzielten in den Streitjahren (1999 und 2000) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Den Gewinn ermittelten sie durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).