FG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.2009
8 K 2348/09 F
Normen:
AO § 129;
Fundstellen:
EFG 2010, 544

Nichtberücksichtigung nicht ausgewiesener Umsatzsteuerzahlungen als Werbungskosten; Berichtigung; Offenbare Unrichtigkeit; Umsatzsteuerzahlung; Werbungskosten; Unzureichende Sachaufklärung; Nichtheranziehung der Umsatzsteuerakten

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 8 K 2348/09 F

DRsp Nr. 2010/947

Nichtberücksichtigung nicht ausgewiesener Umsatzsteuerzahlungen als Werbungskosten; Berichtigung; Offenbare Unrichtigkeit; Umsatzsteuerzahlung; Werbungskosten; Unzureichende Sachaufklärung; Nichtheranziehung der Umsatzsteuerakten

1. Die Nichtberücksichtigung in der Feststellungserklärung nicht ausgewiesener Umsatzsteuerzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellt keine die Berichtigung des bestandskräftigen Feststellungsbescheids ermöglichende offenbare Unrichtigkeit durch Übernahme fehlerhafter Angaben des Steuerpflichtigen dar, wenn der Fehler nur durch weitere Sachverhaltsermittlungen des FA zur Erhebung der Umsatzsteuer hätte aufgedeckt werden können. 2. Auf die Nichtheranziehung der Umsatzsteuerakten kommt es hierbei jedenfalls dann nicht an, wenn sich hieraus nicht erkennen lässt, ob und wie viel Umsatzsteuer in den Streitjahren abgeführt worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand

Streitig ist, ob die bestandskräftigen Feststellungsbescheide 2005 und 2006 nach § 129 der Abgabenordnung (AO) geändert werden können.