Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.08.2015 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
I. 1. a. b. c. 2. a. b. c. d. e. II. III.
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