FG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.2009
11 K 4662/06 L
Normen:
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 40 Abs. 1 Nr. 2; LStR 2003 R 31 Abs. 6 Satz 6; AO § 177 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 428

Nichtweitergabe von Nebenkosten; Arbeitslohn; Verbilligte Wohnungsüberlassung; Zusatzversorgungskasse; Nachforderungsbescheid

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 11 K 4662/06 L

DRsp Nr. 2010/2221

Nichtweitergabe von Nebenkosten; Arbeitslohn; Verbilligte Wohnungsüberlassung; Zusatzversorgungskasse; Nachforderungsbescheid

1. Überlässt der Arbeitgeber durch Nichtweitergabe von Nebenkosten Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang auch an Betriebsfremde zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Mietpreis, so ist das ein Indiz für einen fehlenden Veranlassungszusammenhang der Verbilligung mit dem Dienstverhältnis. 2. Ein deutlich unter 10 Prozent liegender Anteil an fremdvermieteten Objekten reicht hierfür nicht aus. 3. In den Fremdvergleich sind nicht nur die in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen, sondern auch ehemalige Arbeitnehmer/Rentner und die im Todesfall das Mietverhältnis fortsetzenden Ehegatten einzubeziehen. 4. § 177 AO ist auch auf einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid anwendbar, der einen in der ursprünglichen Lohnsteueranmeldung nicht erfassten Sachverhalt aufgreift. 5. Umlagen an eine Zusatzversorgungskasse, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Kasse verschaffen, führen im Zahlungszeitpunkt zu Arbeitslohn (Anschluss an BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 - VI R 8/07, BFH/NV 2009, 1504). Ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das zu dieser Frage anhängige Revisionsverfahren VI R 36/09 ist nicht geboten.

Die Klage wird abgewiesen.